**Allgemeine Lieferbedingungen**

**I. Allgemeine Bestimmungen**

1. Für Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (= Lieferungen) gelten ausschließlich diese AGB der oben genannten Firmen (= Lieferer). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Lieferer dazu ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Den Umfang der Lieferungen legen beiderseitige übereinstimmende schriftliche Erklärungen fest.
2. Sämtliche Unterlagen des Lieferers (z. B. Angebote, Zeichnungen, andere Unterlagen) sind durch die kompletten Eigentums-/Urheberrechte geschützt. Sie dürfen nur nach Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind dem Lieferer auf Wunsch unverzüglich zurückzugeben. Das gleiche gilt für Unterlagen des Bestellers; nur wenn der Lieferer eine Lieferung ordnungsgemäß an Dritte überträgt, dürfen die Unterlagen entsprechend weitergegeben werden.
3. Bei Lieferung von Software und ähnlichen Produkten darf der Besteller diese mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen auf den vereinbarten Geräten nutzen und eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind bzw. der Besteller diesen zugestimmt hat.

**II. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung**

1. Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungsziel ist grundsätzlich 14 Tage netto, außer der Lieferer hat ausdrücklich einem anderen Zahlungsziel zugestimmt.
2. Übernimmt der Lieferer die Aufstellung oder Montage, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder für die Klage eingereicht und die Gerichtskosten gezahlt sind.

**III. Eigentumsvorbehalt**

1. Alle Teile der Lieferungen gelten als Vorbehaltsware und bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die ihm an den Besteller zustehen.
2. Sicherungsübereignung oder Verpfändung von Vorbehaltsware ist verboten. Sie darf nur dann von Wiederverkäufern weiterveräußert werden, wenn diese bis zur Erfüllung der Zahlungspflicht von den Kunden eine Bezahlung erhalten oder Eigentumsvorbehalt geltend machen.
3. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
4. Der Besteller tritt Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
5. Der Besteller muss den Lieferer bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter sofort benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen den Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Rücknahme der Vorbehaltsware. Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer bedeuten keinen Rücktritt vom Vertrag.

**IV. Fristen für Lieferungen; Verzug**

1. Damit Fristen für Lieferungen eingehalten werden können, müssen sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen, notwendigen Genehmigungen, Freigaben, Pläne rechtzeitig eingehen. Voraussetzung ist auch die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf:
a) höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Terror, Aufruhr oder ähnliches, auch Streik, Aussperrung),
b) Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers (z. B. Viren, Trojaner usw.), die trotz Einhaltung der üblichen Sorgfalt für Schutzvorkehrungen nicht verhindert werden konnten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Einflüsse, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind,
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Bei Lieferverzug kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
4. Schadensersatzansprüche des Bestellers sowohl wegen Verzögerung der Lieferung als auch statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
5. Auf Verlangen des Lieferers muss der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Bei Verzögerung von Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Die Vertragsparteien haben das Recht, höhere oder niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.

**V. Gefahrübergang**

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) Lieferung frei Haus (Incoterm DAP): ab erstmaligem Anheben von der Ladefläche des Lieferfahrzeuges durch den Besteller oder einen für die Annahme beauftragten Dritten;
b) Lieferung ohne Aufstellung oder Montage: ab Versand oder Abholung. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
c) Lieferung mit Aufstellung oder Montage: am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

**VI. Entgegennahme**

1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Sichtbare Schäden auch an der Umverpackung sind Mängel, die eine Verweigerung der Entgegennahme rechtfertigen. Vorgehensweise bezüglich Schadensmeldung siehe Art. VII Nr. 3. Eine spätere Meldung von äußerlich sichtbaren Schäden ist nicht möglich.

**VII. Sachmängel**

1. Alle Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
2. 12 Monate nach gesetzlichem Verjährungsbeginn verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung; für Rücktritt und Minderung gilt entsprechendes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich per Fax +49-(0)8629-498 zu erfolgen.
4. Wenn Mängelrügen vorliegen, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann bzw. rechtzeitig und ordnungsgemäß gemäß Art. VI. und Nr. 3 erfolgte. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Un

recht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzen zu lassen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-/Wege-/Arbeits-/Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, außer die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 Abs. 2 BGB gilt außerdem Nr.8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als im Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

**VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel**

1. Der Lieferer ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (= „Schutzrechte“) zu erbringen, außer es ist etwas anderes vereinbart. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Es gilt die Schadensersatzpflicht des Lieferers entsprechend Art. XI.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche des Bestellers, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Es sind auch Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Die Bestimmungen des Art. VII gelten bei sonstigen Rechtsmängeln entsprechend.
6. Weitere oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

**IX. Erfüllungsvorbehalt**

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen und sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften und Regelungen des (Außen-)Wirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller muss alle Informationen und Unterlagen beibringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Insbesondere schuldet der Besteller bei innergemeinschaftlicher (=EU-) Lieferung die entsprechende Umsatzsteuer für den Fall, dass der Besteller die geforderten Angaben und Bestätigungen nach §17a und §74a UStDV (§4, Nr. 1 und Buchstabe b, §6a.4 UStG = „Gelangensbestätigung“) nicht spätestens im auf den Lieferzeitpunkt folgenden Kalendermonat liefert.

**X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung**

1. Ist die Lieferung nicht möglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, wenn der Lieferer die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Falls Ereignisse gemäß Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

**XI. Sonstige Schadensersatzansprüche**

1. Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht bei folgenden Haftungsfällen:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

**XII. Regelung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten nach dem ElektroG**

1. Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt den Lieferer von der Verpflichtung gemäß §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht des Herstellers) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
2. Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
3. Sofern der Besteller die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
4. Der Anspruch des Lieferers auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die 2-jährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers beim Lieferer über die Nutzungsbeendigung.

**XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht**

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

**XIV. Verbindlichkeit des Vertrages**

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

**AGB der Handelshaus Klein GmbH, der Ludwig Wendl GmbH & CoKG, der Klein-ks.k.s., der AWK Beteiligungs-GmbH einschließlich Regelung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten nach dem ElektroG. Stand 5/2014.**